Mehr Verbrauchstransparenz
Die unterjährige Verbrauchsinformation (uVi) schafft mehr Transparenz für Bewohner beim eigenen Energieverbrauch. Sie ist seit dem 01. Januar 2022 durch die Heizkostenverordnung gesetzlich vorgeschrieben und eine von vielen Maßnahmen der Europäischen Union, um den CO2-Ausstoß von Gebäuden zu reduzieren.
Häufig gestellte Fragen
Müssen die Verbrauchswerte in kWh angegeben werden?
Ja, nach Vorgabe der Heizkostenverordnung § 6a Abs. 2 Nr. 1 ist die Angabe der Verbrauchswerte in der Einheit kWh anzugeben. Werden die Verbrauchswerte in Ihrer Nutzeinheit in einer anderen Einheit erfasst, dann werden die Werte in kWh umgerechnet.
Muss im Rahmen der unterjährigen Verbrauchsinformation eine Schätzung erfolgen, wenn ein Gerät keine Daten sendet?
Ja, wenn Messgeräte zum Auslesezeitpunkt eine Funkstörung aufweisen, werden die Verbräuche gemäß Heizkostenverordnung geschätzt (SC).
Ist der Vergleich des Verbrauchs mit dem Vormonat oder Vorjahr möglich bei einem Nutzerwechsel?
Nein, Vergleiche werden nicht angezeigt, wenn im Vormonats- oder Vorjahreszeitraum ein anderer Nutzer die Wohnung bewohnt hat oder wenn Messgeräte in der Vergleichsperiode nicht fernauslesbar waren.
Können die Verbrauchswerte in der Jahresendabrechnung von den Werten der unterjährigen Verbrauchsinformation abweichen?
Ja, die Verbrauchswerte in der Jahresendabrechnung können von den dargestellten monatlichen Werten aufgrund von Umlageschlüsseln oder Korrekturen abweichen. Die Daten in der Verbrauchsinformation dienen der unterjährigen Information, während die Verbrauchswerte für die Heizkostenabrechnung der Aufteilung der Kosten dienen.
Können die Mieter der uVi widersprechen?
Nein, da die uVi gesetzlich durch die Heizkostenverordnung vorgeschrieben ist.
Müssen auch selbstnutzende Wohnungseigentümer eine uVi erhalten?
Ja, auch selbstnutzende Wohnungseigentümer müssen eine uVi erhalten. Im Rahmen der Heizkostenverordnung wird zwischen Mietern und selbstnutzenden Wohnungseigentümern nicht unterschieden. Gemäß § 6a Abs. 1 sind dem Nutzer die Verbrauchsinformationen mitzuteilen.
Können die Kosten für die uVi auf die Bewohner umgelegt werden?
Ja, die Kosten für die Erstellung bzw. Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation zählen gemäß der Heizkostenverordnung § 7 Abs. 2 zu den „Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage“ und können entsprechend auf die Bewohner in der Heizkostenabrechnung umgelegt werden.