Häufig gestellte Fragen
Was und warum wird bei der Heizung abgelesen?
Unsere Ableser lesen alle Messgeräte ab, die zur Berechnung Ihrer Heiz- und/oder Hausnebenkosten im Objekt installiert sind. Im Auftrag Ihres Vermieters oder ihrer Hausverwaltung werden wir mit diesen Daten die verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten durchzuführen.
Wann und wie oft wird die Heizung abgelesen?
In der Regel werden die Geräte einmal jährlich abgelesen. Ein genauer Termin wird Ihnen vom Ableser mittels einer Benachrichtigungskarte ca. 10 Werktage vorher mitgeteilt. Eine zusätzliche Ablesung (Zwischenablesung) kann bei Wohnungswechsel erfolgen. Die Start- oder Endablesung wird z. T. vom Vermieter bei der Wohnungsübergabe durchgeführt.
Kann ich meine Heizung selbst ablesen?
Grundsätzlich ist dies nicht möglich, da bei der Ablesung auch die Funktionstüchtigkeit der Geräte überprüft wird. Sollte es sich jedoch nicht um Geräte auf Verdunstungsbasis handeln und es ist kein Austausch der abzulesenden Geräte erforderlich, so können Sie mit Einverständnis der Hausverwaltung oder Ihres Vermieters eine Selbstablesung vornehmen.
Dies jedoch geschieht ohne die Übernahme der Rechtssicherheit durch uns. Die Werte müssen schriftlich, mit Liegenschafts-Nummer, Liegenschafts-Adresse, Nutzer-Nummer, Gerätenummer und dem Ablesedatum versehen und unterschrieben an Ihre Hausverwaltung / Ihren Vermieter mit der Bitte um Weiterleitung geschickt werden. Es werden Ihre Unterschrift und die der Hausverwaltung / des Vermieters benötigt.
Muss ich meine Heizung ablesen lassen?
Die Hausverwaltung oder Ihr Vermieter hat Ihnen gegenüber gemäß Heizkostenverordnung die Pflicht, einmal jährlich eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Betriebskosten vorzulegen. Es besteht dahingehend die Duldungspflicht des Mieters zur Ausstattung und Ablesung von Messgeräten.
Kann der Ableser zuerst in meiner Wohnung ablesen?
Wenn der Ableser vor Ort ist, haben Sie die Möglichkeit, ihn direkt anzusprechen. Sie können dem Ableser gerne einen Zettel mit Ihrer Bitte an der Haustür hinterlassen. Da der Ableser seine Terminierung jedoch selbstständig durchführt, können wir nicht beurteilen, ob er Ihrem Wunsch entsprechen kann.
Ich kann den ersten Ablesetermin nicht wahrnehmen.
Es ist wichtig, dass möglichst alle Wohnungen am selben Tag abgelesen werden. Deshalb unsere Bitte an Sie: Hinterlegen Sie Ihren Wohnungsschlüssel bei einem Nachbarn oder einer Person Ihres Vertrauens, so dass der Termin wahrgenommen werden kann. Sollten Sie nicht vor Ort sein, so werden wir versuchen einen zweiten Termin zu vereinbaren.
Ich kann auch den zweiten Termin nicht wahrnehmen.
Unsere Bitte an Sie: Hinterlegen Sie den Schlüssel bei einem Nachbarn oder einer Person Ihres Vertrauens, so dass der Termin doch noch wahrgenommen werden kann. Wenn auch beim zweiten Termin niemand zugegen ist, so wird ab der dritten Anfahrt eine kostenpflichtige Nachablesung erfolgen. Die Kosten sind vom Mieter zu tragen.
Ich ziehe aus/ ein – wird die Heizung / Wasser abgelesen?
Bei einem Nutzerwechsel werden wir von der Hausverwaltung bzw. von dem Vermieter oder dem Eigentümer beauftragt, eine Zwischenablesung zum Auszugsdatum durchzuführen. Die abgelesenen Werte werden am Ende der Abrechnungsperiode bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung berücksichtigt. Der ausziehende und der einziehende Nutzer erhalten jeweils eine separate Abrechnung entsprechend ihres Verbrauchs. Sollten Sie Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip verbaut haben, so kann es hier zu einer Besonderheit kommen. Aufgrund der vorgeschriebenen Kaltverdunstungsmenge gibt es bei bestimmten Zeiträumen ungeeignete Werte der Zwischenablesung. In diesem Fall findet eine Zwischenablesung nicht statt. Der Verbrauch wird dann mit einer Hochrechnung mittels der VDI-Gradtagstabelle berechnet.
Sollten in Ihrem Objekt bereits Geräte auf Funkbasis verbaut sein, so ist eine Zwischenablesung nicht notwendig. Die entsprechenden Verbrauchsdaten lassen sich mittels Funkauslesung im System erfassen.
Die Heizung / das Wasser konnte nicht abgelesen werden. Was passiert nun?
Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er gemäß § 9a Heizkostenverordnung vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der somit ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen.
Mir sind in der Heizkostenabrechnung Brennstoffkosten berücksichtigt worden, die vor / nach meinem Auszug lagen. Wie ist die Rechtslage?
Gemäß der Heizkostenverordnung muss eine Heizkostenabrechnung ein volles Jahr umfassen. Dies bedeutet, dass auch die Brennstoffkosten des gesamten Jahres in der Abrechnung Berücksichtigung finden müssen. Es ergibt sich auf diese Weise ein Mischpreis für alle Nutzer, die während der Abrechnungsperiode in der Liegenschaft gewohnt haben. Auf der Grundlage dieses Mischpreises (Gesamtkosten) ist dann am Schluss der Abrechnungsperiode eine dem Nutzerwechsel gerecht werdende Abrechnung zu erstellen.
Trotz sparsamen Heizverhaltens muss ich den gleichen Preis / einen höheren Preis pro Heizkostenverteilereinheit bezahlen wie im Vorjahr. Wie kann das sein?
Bei Heizkostenverteilern handelt es sich um Messhilfeverfahren, um den anteiligen Wärmeverbrauch zu ermitteln. Dieser Verbrauch wird nicht wie bei Wärmezählern in einer physikalischen Einheit angezeigt. Dies ist aufgrund des Messprinzips, nach welchem Heizkostenverteiler arbeiten, nicht möglich. Alle Heizkostenverteiler machen von dem Zusammenhang zwischen Heizkörperwärmeleistung und Übertemperatur des Heizkörpers Gebrauch.
Welche rechtliche Grundlage liegt der Heizkostenabrechnung zugrunde?
Die rechtliche Grundlage für die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten bildet die Heizkostenverordnung.
Was sind Wartungskosten?
Die Wartungskosten sind in § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung folgendermaßen definiert: Zu den Kosten des Betriebes der zentralen Heizanlage einschließlich der Abgasanlage gehören […] die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann. Nicht umlagefähig sind hingegen Reparaturkosten und Verschleißteile; diese sind von der Wartungsrechnung in Abzug zu bringen.
Die Heizkostenverteiler in meiner Wohnung zeigen deutlich geringe Verbrauchseinheiten als im Vorjahr; trotzdem lagen meine Heizkosten höher. Wie kann das sein?
Die Heizkostenverteiler stellen ein sogenanntes Hilfsverfahren zur Aufteilung der von der Hausverwaltung angegebenen und für eine Abrechnungsperiode abzurechnenden Kosten dar. Dies bedeutet, dass die abgelesenen Werte an sich noch keine Aussage für die Höhe des Verbrauchs eines Nutzers zulassen. Erst die Gesamtheit der bei allen Nutzern ermittelten Ablesewerte ermöglicht die Aufteilung der Kosten im Verhältnis der abgelesenen Werte.
Was ist ein „unzumutbar hoher Aufwand“ im Sinne der Heizkostenverordnung?
Es existieren bisher keine belastbaren Kriterien, die den „unzumutbar hohen Aufwand“ im Sinne der genannten Vorschrift belegen. Zudem liegt darüber noch keine einschlägige Rechtsprechung vor. Zu beachten ist hier, dass den Nachweis für einen „unzumutbar hohen Aufwand“ der Gebäudeeigentümer führen muss.
Wie kann ich den Rauchwarnmelder bei Fehlalarm ausschalten
Ein Abschalten des Rauchwarnmelders an sich ist nicht möglich. Bei eindeutigem Fehlalarm kann die Test-/ Stummtaste benutzt werden. Das Gerät wird für 10 Minuten stummgeschaltet und anschließend automatisch zurückgesetzt.
Was mache ich, wenn der Rauchwarnmelder einen Fehlalarm / eine Störung hat?
Stellen Sie sicher, dass wirklich keine Brandquelle vorliegt. Sollten dies nicht der Fall sein, so drücken Sie die Test-/ Stummtaste des Gerätes. Dieses wird nunmehr für 10 Minuten stummgeschaltet und anschließend zurückgesetzt. Machen Sie die Störquelle ausfindig und beseitigen Sie diese, testen Sie anschließend die Funktionstüchtigkeit des Rauchwarnmelders. Sollte keine Störquelle ausfindig gemacht werden können und der Melder wiederholt einen Fehlalarm auslösen, sollte das Gerät ausgetauscht werden.
Welche Ursachen kann ein Fehlalarm beim Rauchwarnmelder haben?
Die häufigsten Störquellen beim Rauchmelder sind: Wasserdampf, scharfes Anbraten, aufgewirbelter Staub und große Temperaturschwankungen.
Wie oft muss ich beim Rauchwarnmelder die Batterie wechseln?
Die von uns eingebauten Rauchwarnmelder verfügen über eine Zehnjahresbatterie. Die Batterien müssen daher nicht gewechselt werden. Jedoch verfügt das Gerät über eine Anzeige, welche einen schwachen Batteriestand anzeigt. Es ertönt ein Signalton mit gleichzeitigem LED-Blinken alle 32 Sekunden. Sollte dies der Fall sein, so muss das Gerät ausgetauscht werden. Bitte wenden Sie sich sodann an Ihren Vermieter oder Ihre Hausverwaltung.
Darf ich den Rauchwarnmelder anstreichen?
Nein! Die Bedienungsanleitung des Rauchmelders gibt hierüber genauen Aufschluss. Von einem Anstrich ist abzusehen, da hier die Gefahr besteht, den Rauchmelder zu beschädigen.